Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass an einen Mieter, dem wegen Mietminderungen wegen diverser (angeblicher) Mängel der gemieteten Wohnung über einen längeren Zeitraum und insgesamt um mehr als zwei Monatsmieten gekündigt wurde, im darauffolgenden Prozess keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Mängel zu stellen sind. Vielmehr genügt es, wenn der Mieter die Mängel hinreichend genau beschreibt. Zu weiteren Ausführungen und Erläuterungen sowie Nachweisen von Messungen und umfangreichen Protokollierungen ist der Mieter nicht verpflichtet. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, durch Augenschein oder Sachverständigengutachten Art und Ausmaß der Mängel im Rahmen der Beweisaufnahme nachzugehen.
Beschluss des BGH vom 25.10.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 125/11
NZM 2012, 109