Macht der Besteller eines Werks von seinem ihm nach § 649 BGB zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch steht dem Werkunternehmer grundsätzlich die gesamte Vergütung zu. Er muss sich allerdings all das anrechnen lassen, was er durch die Kündigung z.B. an Material- und Personalkosten erspart hat. Um die damit verbundene Offenlegung der Kalkulation zu vermeiden, werden in Werkverträgen nicht selten Pauschalvergütungen (z.B. ein bestimmter Prozentsatz des vereinbarten Preises) für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung vereinbart.
Der Bundesgerichtshof hält eine derartige Vergütungspauschalierung nur dann für zulässig, wenn dem Besteller durch eine solche Klausel zugleich der Nachweis gestattet wird, dass die dem Unternehmer zustehende Vergütung wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen darf die Pauschale nicht unangemessen hoch sein und sie muss der typischen Sachlage bei Beendigung solcher Verträge (hier Erstellung eines Ausbauhauses) entsprechen. Ob im konkreten Fall diese Grundsätze beachtet wurden, hat nun die Vorinstanz zu prüfen, an die der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
Urteil des BGH vom 05.05.2011
Aktenzeichen: VII ZR 161/10
BauR 2011, 1328
BB 2011, 1873