Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen an das prozessuale Vorbringen eines Mieters, der den Mietzins wegen erheblicher Lärmbelästigung in einem Mehrfamilienhaus gemindert hat, keine überhöhten Ansprüche gestellt werden.
Der Mieter genügt seiner Beweislast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache bezeichnet. Vielmehr obliegt es dem Gericht schon dann, wenn der Mieter einen Mietmangel durch Beschreibung der Mangelsymptome darlegt, die für das Vorliegen des Mangels angebotenen Beweise zu erheben und – im Falle eines beantragten Sachverständigengutachtens – dem Sachverständigen die beweiserheblichen Fragen zu unterbreiten.
Beanstandet der Mieter einer Wohnung in einem hellhörgien Mehrfamilienhaus seit langem anhaltende, unzumutbare Lärmbelästigungen (laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, Möbelrücken usw.) und stellt sich heraus, dass der Lärm nicht, wie von dem Mieter vermutet, aus einer bestimmten Wohnung herrührte, muss das Gericht von sich aus, z.B. durch die Einvernahme von Zeugen, den Sachverhalt aufklären. Notfalls muss die Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz wiederholt werden.
Beschluss des BGH vom 21.02.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 1/16
NZM 2017, 256
ZMR 2017, 379