Der Bundesgerichtshof hat Ende 2014 in einem unter dem Stichwort „Schlafzimmer komplett“ veröffentlichten Urteil entschieden, dass unter engen Voraussetzungen nicht in jedem Fall ein sogenannter Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis bei den blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich ist, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. In dem entschiedenen Fall, in dem in einem Verkaufsprospekt für Möbel ein Schlafzimmer, bestehend aus Schrank, Doppelbett und Nachtkonsolen, angeboten wurde, musste danach der herausgehobene Sonderpreis nicht zwingend mit einem sogenannten Sternchenhinweis versehen werden, wenn nicht alle abgebildeten Teile (hier Bettzeug und Lattenrost) von dem Gesamtpreis erfasst werden (Urteil des BGH 18.12.2014 – I ZR 129/13).
Nun weisen die Karlsruher Richter in einem anderen Verfahren nochmals deutlich auf den Ausnahmecharakter dieser Entscheidung hin. In einer Werbung eines Mobilfunkanbieters („All Net Flat“) wurde beanstandet, dass der an mehreren Stellen blickfangmäßig hervorgehobene Preis „Für nur 19,90 Euro statt 29,90 Euro im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann sie wollen …“ nicht oder nur mit unzureichenden Sternchenhinweisen versehen war, in denen Verbraucher auf die Einschränkungen des Angebots hingewiesen werden sollten.
Hier ging es nicht um langlebige und kostspielige Güter, die in einer kurz und übersichtlich gestalteten Anzeige beworben wurden, sondern um wesentlich günstigere Dienstleistungen in einer doppelseitig bedruckten, unübersichtlichen Zeitschriftenbeilage. Die Angaben wurden mehrfach in abgewandelter und modifizierter Form und mit technischen Details mit einem zum Teil verwirrenden Begleittext dargestellt. Im Ergebnis waren die fehlenden bzw. unzureichenden Sternchenhinweise als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen.
Urteil des BGH vom 15.10.2015
Aktenzeichen: I ZR 260/14
WRP 2016, 184
GRUR 2016, 207