Auch der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z.B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte (z.B. Staubsauger) ermöglicht. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall konnte sich der Vermieter auch nicht auf eine Klausel im Mietvertrag berufen, wonach der Mieter berechtigt sein sollte, „in den Räumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht“.
Dieser Bestimmung ist keine Beschränkung der Vermieterpflichten zu entnehmen, da aus ihr nicht hervorgeht, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt. Außerdem ist eine solche Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Im Ergebnis durfte der Mieter den Mietzins angemessen mindern.
Urteil des BGH vom 10.02.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 343/08
NSW BGB § 535