Nach ständiger Rechtsprechung sind Betreiber von Verkaufsplattformen (z.B. eBay) oder anderen benutzergeführten Portalen (z.B. Bewertungsportale) nicht gehalten, die von den Nutzern eingestellten Warenangebote bzw. Beiträge auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Erst wenn sie von einem Dritten schlüssig auf einen Rechtsverstoß hingewiesen werden, sind Betreiber zum Eingreifen verpflichtet, um die bestehende Rechtsverletzung zu unterbinden und künftige Verstöße durch den Nutzer zu verhindern.
Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Portalbetreiber den Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – feststellen kann. Der Rechteinhaber ist nur dann verpflichtet, die Rechtsverletzung durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online-Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können.
Urteil des BGH vom 17.08.2011
Aktenzeichen: I ZR 57/09
BB 2011, 2498