Haben die Parteien einen befristeten Gewerbemietvertrag geschlossen und kann der Mieter wegen der schlechten Ertragssituation den vereinbarten Mietzins nicht mehr aufbringen oder möchte er aus anderen Gründen aus dem Mietverhältnis ausscheiden, kann der Vermieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sein, dem Abschluss eines Untermietverhältnisses zuzustimmen. Verweigert er die Zustimmung zu Unrecht, steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Untermietbegehren muss jedoch bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen, damit sich der Vermieter über die Bonität des Untermieters ausreichend informieren kann.
So hält das Oberlandesgericht Naumburg Angaben zu Name, Geburtsdatum und Adresse des Untermieters für zwingend, damit dem Vermieter die Einholung von Kreditauskünften ermöglicht wird. Ferner sind dem Vermieter auf Anfrage die Bedingungen des Mietvertrags, insbesondere Nutzungsart, Miethöhe, Laufzeit des Vertrags, etwaige Kündigungsmöglichkeiten und ggf. die Übernahme der Betriebspflicht mitzuteilen.
Urteil des OLG Naumburg vom 15.11.2012
Aktenzeichen: 9 U 98/12
jurisPR-MietR 8/2013, Anm. 3
ZfIR 2013, 383