Wurde einem Kapitalanleger bei der vertraglichen Vereinbarung über dessen Fondsbeitritt ein zweiwöchiges Widerrufsrecht eingeräumt, obwohl kein Haustürgeschäft und auch kein anderes Rechtsgeschäft vorlagen, für die der Gesetzgeber ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vorschreibt, muss auch dieses vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen des § 312 BGB genügen.
Entspricht die Vereinbarung nicht der gesetzlichen Regelung, ist der Verbraucher nicht an die eingeräumte Zweiwochenfrist gebunden, sondern kann seine rechtsgeschäftliche Erklärung auch noch binnen sechs Monaten nach Vertragsschluss widerrufen.
Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 14.01.2011
Aktenzeichen: 2 O 924/09
jurisPR-BKR 2/2012, Anm. 6