Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, vor einer Einstellung zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Diesen Anforderungen entspricht es nicht, wenn der Unternehmer der Arbeitsagentur den Arbeitsplatz lediglich telefonisch beschreibt und auf die Antwort der Arbeitsbehörde, sie habe derzeit keinen geeigneten Schwerbehinderten, einen anderen Arbeitnehmer einstellt. Der Betriebsrat ist in einem solchen Fall berechtigt, der geplanten Einstellung des anderen Arbeitnehmers die Zustimmung zu verweigern. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.
Hinweis: Bis zur Entscheidung des BAG sollten Arbeitgeber zwei bis drei Wochen vor jeder Stellenbesetzung bei der Arbeitsagentur eine Anfrage nach einem Schwerbehinderten schriftlich mit einer genauen Stellenbeschreibung einreichen und die Antwort der Behörde abwarten.
Beschluss des LAG Mainz vom 10.09.2010
Aktenzeichen: 6 TaBV 10/10 (nicht rechtskräftig)
jurisPR-ArbR 1/2011, Anm. 5
BB 2011, 180