Ein Möbelhaus warb anlässlich der Eröffnung in einer Zeitungswerbung mit folgendem Text für ein Gewinnspiel: „Urlaubsgewinnspiel – Gewinnen Sie einen Traumurlaub für zwei Personen zwei Wochen in die Karibik oder 100 Warengutscheine à 10, 20 Warengutscheine à 50, 10 Warengutscheine à 100 Euro. Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem Möbelzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: … Mitarbeiter des R. Möbelzentrums sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss 24.8.2004. Es entscheidet das Los.” Ein Verbraucherschutzverein beanstandete die Werbung als wettbewerbswidrig, weil die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben worden seien.
Der Bundesgerichtshof sah hingegen keinen Grund zur Beanstandung. Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen. Daher kann sich der Werbende darauf beschränken, dem Verbraucher unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Grenzen des verwendeten Werbemediums die Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
Urteil des BGH vom 10.01.2008
Aktenzeichen: I ZR 196/05
BGHR 2008, 972
RdW 2008, 545