Erscheint bei einer Eigentümerversammlung trotz ordnungsgemäßer Einladung nur ein einziger Eigentümer, können auch von ihm allein gefasste Beschlüsse grundsätzlich wirksam und für die anderen Wohnungseigentümer bindend sein. Bei einer derartigen „Einmannversammlung“ sind jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit besonders strenge Anforderungen an die Form der Beschlussfassung und deren Protokollierung zu stellen.
Unverzichtbar ist demzufolge, dass die Kundgabe der Stimmabgabe tatsächlich erkennbar als Formalakt stattfindet. Ebenso unverzichtbar ist die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter, wodurch der Eigentümerbeschluss erst rechtswirksam zustande kommt. Entspricht der Ablauf der Versammlung nicht diesen strengen Voraussetzungen, sind die gefassten Beschlüsse für die anderen Wohnungseigentümer anfechtbar.
Beschluss des OLG München vom 11.12.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 014/07
OLGR München 2008, 124