Unaufgeforderte Werbeanrufe bei Privatpersonen sind nur dann zulässig, wenn der Angerufene vorher eine Einwilligungserklärung abgegeben hat. Die Erklärung muss dabei „ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage“ erfolgt sein. Sie wird „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret umfasst.
Ist bei im Rahmen eines Gewinnspiels gegenüber einem Telekommunikationsunternehmen abgegebenen Einwilligungen der Verbraucher der Kreis der möglichen werbenden Anrufer nicht oder jedenfalls nicht abschließend festgelegt und sind die zu bewerbenden Produkte oder Dienstleistungen in keiner Weise bestimmt, ist die Einwilligung nicht „für den konkreten Fall“ erteilt worden und damit unwirksam.
Urteil des BGH vom 25.10.2012
Aktenzeichen: I ZR 169/10
GRUR 2013, 531
ZIP 2013, 938