Ein Internetanbieter verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht bereits dann gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), wenn auf der Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Seite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen.
Nach Einschätzung der Karlsruher Richter ist Verbrauchern in der Regel bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen. Sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben alsbald leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs zwingend aufgerufen werden muss.
Urteil des BGH vom 04.10.2007
Aktenzeichen: I ZR 143/04
BGHR 2008, 135
NJW 2008, 1384