Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen.
Ein Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt, der ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern enthält, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, muss lediglich das für die Wohnung einschlägige Mietspiegelfeld genau angeben, um den Mieter auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen und ihm eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt. Die Spanne selbst muss im Erhöhungsverlangen nicht ausdrücklich genannt werden, wenn der Mieter sie in dem vom Vermieter angegebenen Mietspiegelfeld ohne weiteres ablesen kann. Der Mietspiegel muss dem Erhöhungsverlangen auch nicht beigefügt werden, wenn er – wie im entschiedenen Fall – im Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich gemacht wurde.
Urteil des BGH vom 12.12.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 11/07
WoM 2008, 88