Wird ein Internetnutzer nach erfolgter Abmahnung gerichtlich wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch unzulässiges Filesharing in Anspruch genommen, kann er sich (zunächst) darauf beschränken, die Klagebefugnis des Klägers und das behauptete Herunterladen bzw. Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Dateien ohne weitere Ausführungen zu bestreiten (sog. Bestreiten mit Nichtwissen). Er muss also keinerlei Tatsachen vortragen, die den gegen ihn erhobenen Anspruch widerlegen.
Vielmehr liegt die alleinige Beweislast für die Klagebefugnis und den Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, beim Kläger. Zudem muss die der Klage vorausgehende Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird und woraus der Abmahnende seine Sachbefugnis herleitet.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011
Aktenzeichen: I-20 W 132/11
K&R 2012, 116