In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall kam es entscheidend auf die Frage an, wann der Auftraggeber einer Handwerkerleistung das Vorliegen eines Werkmangels nachgewiesen hat.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter genügt für die Geltendmachung der Rechte des Auftraggebers und für die Hemmung der Verjährung der Hinweis auf die bloßen Mangelerscheinungen. Die Mangelursachen braucht er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber fälschlicherweise annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler zugrunde liegt.
Urteil des BGH vom 30.10.2007
Aktenzeichen: X ZR 101/06
BGHR 2008, 209
NJW-Spezial 2008, 44