Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen, um als Betriebsausgabe Anerkennung zu finden, auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Dabei kann der Name des Bewirtenden nur durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt werden. Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge handelt, können Eigenbelege über Bewirtungskosten nicht steuermindernd anerkannt werden.
Urteil des BFH vom 18.04.2012
Aktenzeichen: X R 57/09
DB 2012, 2135
DStR 2012, 1904