Der Träger der Straßenbaulast muss außerhalb geschlossener Ortschaften bei winterlichen Witterungsverhältnissen nur an besonders gefährlichen Stellen streuen. Ansonsten genügt vor Stellen, an denen es zu Reif- und Glättebildung kommen kann, die Aufstellung entsprechender Warnschilder. Verunfallt ein Autofahrer wegen nicht angepasster Geschwindigkeit an einer solchen Stelle, ist er alleine für den entstandenen Schaden verantwortlich.
Beschluss des OLG München vom 10.03.2008
Aktenzeichen: 1 U 1691/08
NJW-Spezial 2008, 395