Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Umfang der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen Stellung genommen. Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PangV) ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versandhandelsunternehmen auf seiner Angebotsseite Nettopreise angegeben. Dies wurde von einem Konkurrenten beanstandet.
Die Bundesrichter meinten jedoch, dass der Hinweis auf die noch hinzukommende Mehrwertsteuer nicht unmittelbar neben dem angegebenen Preis stehen muss. Vielmehr reicht es im Falle einer Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis auf die Umsatzsteuer eindeutig dem Preis zuzuordnen ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen.
Ferner wies der BGH in derselben Entscheidung darauf hin, dass der Händler zu einer Information der Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsvorschriften nicht verpflichtet ist. Die Informationspflicht des § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV erfasst nur vertragliche Gewährleistungsbedingungen. Eine Hinweispflicht besteht daher insoweit nur, soweit die vertraglichen Gewährleistungsregelungen von den gesetzlichen Vorschriften abweichen.
Urteil des BGH vom 04.10.2007
Aktenzeichen I ZR 22/05
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