Wer in einer Zeitungsanzeige den Verkauf einer Immobilie bewirbt und dabei deutlich auf die Möglichkeit eines finanzierten Kaufs hinweist, muss – so das Oberlandesgericht Köln – nach § 6 Abs.1 Preisangabenverordnung (PAngV) den effektiven Jahreszins angeben. Denn mit der Verkaufsanzeige wird zwangsläufig zugleich der Kredit beworben.
Die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einer solchen Anzeige ist nicht deshalb als Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG einzustufen, weil ein durchschnittlich verständiger Kaufinteressent eine Immobilie erst nach sorgfältiger Prüfung erwirbt. Der werbende Unternehmer kann demzufolge wegen des Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Urteil des OLG Köln vom 09.11.2007
Aktenzeichen: 6 U 90/07
Pressemitteilung des OLG Köln