Die Bewerbung einer Ware mit einem durchgestrichenen Preis ist nur dann zulässig, wenn es sich bei diesem um die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt oder der Preis zuvor tatsächlich verlangt und bezahlt worden ist.
Der Bundesgerichtshof erklärte die Werbung eines Apothekers wegen der Angabe eines um fünf Prozent überhöhten Vergleichspreises für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Eine derartige Werbung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Urteil des BGH vom 31.03.2016
Aktenzeichen: I ZR 31/15
BB 2016, 2049