Wird in einem Kündigungsschreiben eine bestimmte Anzahl von abzugeltenden Urlaubstagen angegeben, stellt dies rechtlich ein sogenanntes deklaratorisches Schuldversprechen dar. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die angegebene Anzahl von Urlaubstagen auch dann abgelten muss, wenn diese aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Personalabrechnungssystem zu hoch angegeben wurde.
Die Erklärung kann grundsätzlich weder angefochten werden noch ist es dem Arbeitnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schuldversprechen zu berufen.
Urteil des LAG Köln vom 04.04.2012
Aktenzeichen: 9 Sa 797/11
EzA-SD 2012, Nr. 12, 13