Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob bei einer Werbeanzeige in einem Printmedium für über eine Online-Verkaufsplattform angebotene Waren die Angaben zu Anschrift und Identität der Verkäufer bereits in der Anzeige selbst enthalten sein müssen. Der EuGH hat dem BGH wie folgt geantwortet:
Die einschlägigen EU-Richtlinien sind dahingehend auszulegen, dass eine Werbeanzeige wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die unter den Begriff „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne dieser Richtlinie fällt, die in dieser Vorschrift vorgesehene Informationspflicht erfüllen kann. Es ist Sache der zuständigen Gerichte, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen, und gegebenenfalls, ob die nach der Richtlinie erforderlichen Angaben zu der Plattform einfach und schnell mitgeteilt werden.
Urteil des EuGH vom 30.03.2017
Aktenzeichen: C-146/16
GRUR 2017, 535