Wirbt ein Telekommunikationsunternehmen für einen Telefontarif oder eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten eines solchen Anschlusses hingewiesen werden.
Nicht erforderlich ist jedoch der Hinweis, dass die Übertragungsgeschwindigkeit des Internetdienstes von der Geschwindigkeit des Kabelanschlusses abhängig ist und daher u.U. nicht durchgängig erreicht werden kann.
Urteil des BGH vom 10.12.2009
Aktenzeichen: I ZR 149/07
CR 2010, 510
WRP 2010, 1023