Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
Für den Bundesgerichtshof gehören die Typenbezeichnungen von Haushaltsgeräten bei der Werbung eines Elektronikmarktes für Markenelektrogeräte zu den wesentlichen Merkmalen der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG. Eine Beschreibung technischer Details wie etwa der Energie-Effizienz-Klasse, der Füllmenge, der Schleuderrate, der Abmessungen sowie weiterer Ausstattungsmerkmale können die Angabe der Typenbezeichnungen nicht ersetzen. Deren Fehlen stellt daher einen Wettbewerbsverstoß dar.
Urteil des BGH vom 19.02.2014
Aktenzeichen: I ZR 17/13
WRP 2014, 686
GRUR 2014, 584