Zu den Eigenschaften, die der Käufer eines Hauses nach den Angaben des Verkäufers oder des von ihm eingeschalteten Maklers erwarten darf, zählen auch Angaben in einem Exposé (hier: zur Trockenheit des Kellers), wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um ein von dem Verkäufer selbst erstelltes Exposé oder um ein Maklerexposé handelt.
Wird in dem Exposé angegeben „unterkellert (trocken)“ und stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Keller feucht ist, was der Verkäufer durch Überstreichen vor dem Besichtigungstermin vertuscht hat, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen eines Sachmangels verlangen. Dem steht auch ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss nicht entgegen.
Urteil des BGH vom 19.01.2018
Aktenzeichen: V ZR 256/16
MDR 2018, 519