Seit 2010 müssen Einzelhändler gemäß EU-Verordnung bei der Werbung angebotene Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen im Hinblick auf ihren Energieverbrauch kennzeichnen. Die entsprechenden Vorschriften stellen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG dar. Fehlen die vorgeschriebenen Angaben in einem Verkaufsprospekt oder – wie hier – auf der Internetseite des Händlers, rechtfertigt dies einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Urteil des BGH vom 05.12.2016
Aktenzeichen: I ZR 221/15
GRURPrax 2017, 82