Steht dem Halter eines kaskoversicherten Fahrzeugs wegen dessen Beschädigung ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch nach dem Gesetz auf den Versicherungsträger über. Dieser Forderungsübergang gilt jedoch nicht, wenn der Ersatzanspruch gegenüber einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen besteht (sog. Familien- oder Angehörigenprivileg). Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist das Angehörigenprivileg auch auf eheähnliche Partnerschaften anzuwenden.
Urteil des OLG Köln vom 09.05.2012
Aktenzeichen: I-16 U 48/11
jurisPR-VerkR 19/2012, Anm. 1
Schaden-Praxis 2012, 287