Die Art der Bestattung richtet sich vorrangig nach den zu Lebzeiten geäußerten Wünschen des Verstorbenen. Liegt eine entsprechende Erklärung nicht vor, bestimmt der Ehegatte, ansonsten die Kinder und dann die Eltern des Verstorbenen im Rahmen der ihnen obliegenden Totenfürsorge.
Das Recht des vorrangig für die Totenfürsorge zuständigen Angehörigen (hier Tochter des geschiedenen Verstorbenen) umfasst jedoch nicht die Befugnis, gegen den Willen eines nachrangig Berechtigten (hier Mutter des Verstorbenen) eine in Deutschland nicht zulässige Art der Bestattung anzuordnen, wenn der Verstorbene dies nicht ausdrücklich gewünscht hat.
Dementsprechend untersagte das Amtsgericht Wiesbaden der Tochter, das Pressen der Asche ihres verstorbenen Vaters in einen Diamanten gegen den Willen seiner Mutter (ihrer Großmutter) anzuordnen.
Urteil des AG Wiesbaden vom 03.04.2007
91 C 1274/07
NJW 2007, 2562