Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags eines sachlichen Grundes. Die Inanspruchnahme der Elternzeit durch eine Stammkraft stellt zweifellos einen Befristungsgrund bei der Einstellung einer Ersatzkraft dar.
Nun weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass es für den Befristungsgrund „Elternzeit“ keiner formellen Mitteilung an den Arbeitgeber bedarf. Vielmehr kann auch die bloße Mitteilung des Entbindungszeitpunkts und die Ankündigung einer Arbeitnehmerin, anschließend Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen, ausreichen.
Urteil des BAG vom 09.09.2015
Aktenzeichen: Z AZR 148/14
BB 2016, 251
NZA 2016, 169