Wie lange darf sich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers mit der Regulierung Zeit lassen? Das Oberlandesgericht Stuttgart billigt dem Kfz-Haftpflichtversicherer in der Regel – d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten – eine Bearbeitungsfrist von einigen Wochen zu. Wurden beide Unfallbeteiligte bei der Unfallaufnahme polizeilich verwarnt, ist der Versicherung zuzubilligen, zunächst die Ermittlungsakten einzusehen. Hierfür ist ihr angesichts der oft sehr schleppenden Übersendung der Ermittlungsakten eine Prüfungsfrist von mindestens vier Wochen ab Kenntnis des Unfalls einzuräumen. Vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfristen kann der Geschädigte keine Verzugszinsen verlangen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.04.2010
Aktenzeichen: 3 U 218/09
jurisPR-VerkR 14/2010, Anm. 4