Arbeitgeber müssen Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) auch dann eine angemessene Vergütung zahlen, wenn die Ausbildungsplätze mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Ein knappes Budget für Personalkosten ist kein Grund für eine unangemessen niedrige Vergütung. Eine tarifvertragliche Vergütung ist grundsätzlich als angemessen anzusehen. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern kann laut Bundesarbeitsgericht der BAföG-Satz zur Berechnung der angemessenen Vergütung dienen.
Urteil des BAG vom 17.03.2015
Aktenzeichen: 9 AZR 732/13