Ein Mietverhältnis kann nach § 314 Abs. 3 BGB nur dann wirksam aus wichtigem Grunde gekündigt werden, wenn die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgt. Der Bundesgerichtshof hält die Frist für eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Rückstands von zwei Monatsmieten auch dann noch für eingehalten, wenn der Zahlungsverzug bereits vor vier Monaten eingetreten ist. Für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs bedarf es grundsätzlich auch keiner vorherigen Fristsetzung oder Abmahnung.
Urteil des BGH vom 11.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 115/08
WuM 2009, 231
ZMR 2009, 521