Das Landgericht München hat eine interessante Entscheidung in Zusammenhang mit der zurzeit wieder äußerst kontrovers diskutierten Frage der Angemessenheit von Managergehältern erlassen.
Nach § 87 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) ist der Aufsichtsrat einer AG verpflichtet, bei der Festsetzung der Gesamtbezüge der Vorstände dafür Sorge zu tragen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen. Hierbei räumt das Landgericht München dem Aufsichtsrat jedoch einen weiten Ermessensspielraum ein. Daher ist nicht bereits dann von einem Pflichtverstoß des Aufsichtsrats auszugehen, wenn die Bezüge der Vorstandsmitglieder erheblich über denjenigen von anderen Unternehmen liegen, wenn überragende Leistungen zu einem überdurchschnittlichen Ergebnis der Gesellschaft beitragen. Dies kann durchaus auch eine weit überdurchschnittliche Vergütung rechtfertigen.
Beschluss des LG München I vom 29.03.2007
Aktenzeichen: 5 HKO 12931/06
ZAP EN-Nr. 737/2007