Auch bei den US-Stationierungsstreitkräften in Deutschland muss offenbar gespart werden. Um die Kosten für das Reinigungspersonal zu reduzieren, sollten die Zivilangestellten mit Ausnahme der Toiletten ihre Büros selbst in Schuss halten und Müllentsorgung, Staubsaugen und Wischen selbst in die Hand nehmen. Ein von der ungewöhnlichen Regelung betroffener Betriebsleiter weigerte sich und bekam vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auch Recht.
Aufgrund seiner Eingruppierung konnte der Betriebsleiter nicht verpflichtet werden, die Reinigungstätigkeiten selbst auszuüben. Es entspricht daher nicht der Billigkeit gemäß § 315 BGB, Führungskräften derartige Aufgaben aufzutragen. Wer hoch bezahlte Arbeitnehmer (hier monatlich 4.800 Euro) beschäftigt, muss ihnen auch adäquate Tätigkeiten zuweisen. Das Reinigen von Büroräumen gehört jedenfalls nicht dazu.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2008
Aktenzeichen: 9 Sa 427/08
WiWo 16/2009, 99