Einem Angler steht nach den Landesfischereigesetzen zwar das Recht zu, die an ein Gewässer (hier Rhein) angrenzenden Ufer zum Angeln zu betreten. Ihm kann jedoch grundsätzlich untersagt werden, auf dem Weg dorthin fremde Grundstücke ohne Zustimmung der Berechtigten zu überqueren. Ausreichend ist, dass die Erreichbarkeit des Gewässers als solchem gewährleistet ist. Hingegen ist die direkte Zugänglichkeit eines bestimmten Uferstücks auf einem allgemein zugänglichen Weg ohne unzumutbaren Umweg gesetzlich nicht garantiert.
Urteil des VG Koblenz vom 22.02.2013
Aktenzeichen: 6 K 869/12.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz