Ein Grundstückseigentümer installierte an seinem Haus mehrere Videokameras, um sich vor Einbrechern zu schützen. Der Grundstücksnachbar war mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, da er befürchtete, die Kameras könnten auch auf sein Haus gerichtet werden, was technisch durchaus auch möglich gewesen wäre.
Das Landgericht Bielefeld sah jedoch allein in der Möglichkeit der Ausrichtung einer oder mehrerer Kameras auf das Anwesen des klagenden Nachbarn noch keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Lediglich die Befürchtung der Videobeobachtung reichte nicht aus, zumal eine entsprechende Änderung der Kamerapositionen wegen des technischen Aufwands ohne weiteres aufgefallen wäre. Das Gericht wies die Unterlassungsklage somit ab.
Urteil des LG Bielefeld vom 17.04.2007
Aktenzeichen: 20 S 123/06
NJW Heft 6/2008, Seite X