Das Gesetz schreibt in einem Gerichtsverfahren über das Umgangsrecht mit einem minderjährigen Kind grundsätzlich die Anhörung des Kindes vor. Hierbei handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang, der in erster Linie die Rechte des von der Entscheidung betroffenen Kindes schützen soll. Daher ist die Anhörung in einem Umgangsverfahren auch dann erforderlich, wenn die Eltern übereinstimmend eine Verrfahrensbeteiligung des Kindes nicht wünschen.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 06.07.2009
Aktenzeichen: 13 UF 54/09
OLGR Oldenburg 2009, 959
FamRZ 2010, 44