Der Bundesgerichtshof setzt seine Rechtsprechung fort, wonach Anlagevermittler und Anlageberater den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben, wenn diese eine Größenordnung ab 15 Prozent des von dem Anleger einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist auch ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen.
Nur so kann ein Kapitalanleger beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder (auch) im Interesse des Beraters oder Vermittlers, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Urteil des BGH vom 19.10.2017
Aktenzeichen: III ZR 565/16
BB 2017, 2961