Bietet eine Bank ihrem Kunden in einem Beratungsgespräch eine Kapitalanlage an, deren Anlagekonzept und Prospekt sie selbst nicht auf wirtschaftliche Plausibilität geprüft hat, muss sie den Kunden auf das Unterlassen der eigenen Prüfung sowie ggf. auf eine Prüfung durch die Zentralbank bzw. den Verband und auf das Ergebnis einer solchen Plausibilitätsprüfung ungefragt hinweisen. Ein Anlageberater ist zudem verpflichtet, regelmäßig Berichte in Brancheninformationsdiensten zu der empfohlenen Kapitalanlage auszuwerten. Tauchen in Presseorganen wie Handelsblatt oder Börsen-Zeitung zeitnah und gehäuft negative Berichte über die empfohlene Geldanlage auf, kann sich die Bank nicht auf die Unkenntnis des Anlagerisikos berufen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007
Aktenzeichen: 10 U 189/06
OLGR Stuttgart 2007, 396