Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an einen Anlageberater zu stellen sind, der einem Kapitalanleger eine stille Beteiligung an einer Aktiengesellschaft vermittelt. Bei der Beurteilung kommt es maßgebend darauf an, was der Kunde von dem Berater erwarten konnte. Rechtliche Spezialkenntnisse gehören – so die Bundesrichter – in der Regel nicht dazu: Sie sind Sache von Juristen.
Dem Anlageberater ist daher kein Beratungsfehler anzulasten, wenn er infolge einer Gesetzesänderung auftretenden, schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nicht nachgeht und es folglich unterlässt, den Kapitalanleger diesbezüglich aufzuklären. Er hat daher für spätere Verluste des Anlegers nicht aufzukommen.
Urteil des BGH vom 01.12.2011
Aktenzeichen: III ZR 56/11
ZIP 2012, 135
MDR 2012, 147