Eine empfohlene Kapitalanlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein. Dieser ist dabei im eigenen Interesse gehalten, gegenüber dem Anlageberater sein Anlageziel deutlich zu machen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge (Schließung einer Versicherungslücke) dienen soll, nicht den Schluss rechtfertigt, dass die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds keine anlegergerechte Beratung darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligung an einem solchen Fonds mit einem nicht unerheblichen Verlustrisiko verbunden ist und die Veräußerung der Fondsanteile mangels eines Zweitmarktes praktischen Schwierigkeiten begegnen kann. Hat es der Anleger versäumt, darauf hinzuweisen, keinerlei Verlustrisiko eingehen zu wollen, stehen ihm keine Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung zu.
Urteil des BGH vom 11.12.2014
Aktenzeichen: III ZR 365/13
WM 2015, 128