Muss ein Arbeitnehmer für seine Arbeit eine Uniform und andere Ausrüstungsgegenstände tragen, gehören diese Rüst- bzw. Abrüstzeiten zur bezahlten Arbeitszeit. So urteilte das Verwaltungsgericht Münster, dass ein im Wach- und Wechseldienst tätiger Polizeibeamter nicht verpflichtet ist, seine Uniform bereits zu Hause anzuziehen. Macht er dies auf der Polizeistation, muss ihm diese Zeit auch vergütet werden.
Urteil des VG Münster 01.07.2010
Aktenzeichen: 4 K 1753/08
Städte- und Gemeinderat 2010, Nr. 9, 38