Anwohner eines reinen Wohngebiets können die Ordnungsbehörde dazu zwingen, gegen die Entstehung eines „faktischen Bolzplatzes“ auf einem Wendehammer einer Gemeindestraße vorzugehen, wenn von den spielenden Kindern und Jugendlichen unzumutbarer Lärm (hier durch ständiges Schießen des Balls gegen eine Trafostation) ausgeht.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.09.2007
Aktenzeichen: 7 A 10789/07.OVG
Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz