Steht eine Immobilie leer, die auf Dauer vermietet werden sollte, sind Unterhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch während des Leerstandes abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkunftserzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.
Im Einzelfall kann allerdings ein besonders lang andauernder Leerstand dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht wegfällt. Davon kann beispielsweise bei unterlassener Einschaltung eines Maklers und der fehlenden Bereitschaft, den geforderten Mietzins dem Mietspiegel und die Wohnung den geänderten Mietererfordernissen anzupassen, auszugehen sein. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen trägt im Streitfall der Steuerpflichtige die Darlegungslast.
Urteil des BFH vom 11.12.2012
Aktenzeichen: IX R 14/12
jurisPR-SteuerR 13/2013, Anm. 5
DB 2013, 264