Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger ist, dass dieser glaubhaft macht, dass ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht und dass ein Eröffnungsgrund – Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung – vorliegt.
Wird der Antrag von einer Behörde wie dem Finanzamt gestellt, das mit eigenen Vollstreckungsorganen Steuerforderungen auch zwangsweise beitreibt, kann aus der Erklärung „Maßnahmen zur Beitreibung der Steuern blieben erfolglos“ geschlossen werden, dass mindestens ein Versuch der Zwangsvollstreckung stattgefunden hat und ein Zugriff auf liquide Mittel, den Kassenbestand oder das Bankguthaben, nicht möglich war. Im Hinblick auf den Eilcharakter des Insolvenzeröffnungsverfahrens genügt dem Landgericht Chemnitz eine solche amtliche Erklärung zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Dem kann der Schuldner nur dadurch entgegentreten, dass er nachweist, dass die Nichterfüllung des Anspruchs nicht auf Zahlungsunfähigkeit, sondern auf andere Gründe zurückzuführen ist.
Beschluss des LG Chemnitz vom 03.01.2011
Aktenzeichen: 3 T 754/10
jurisPR-InsR 21/2011, Anm. 5
ZInsO 2011, 684