Ein 80-jähriger Autofahrer hatte beim Rangieren ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Nachdem er unter Hinzuziehung eines Zeugen vor Ort den Halter nicht ermitteln konnte und an dem Wagen eine Nachricht mit seinen persönlichen Daten hinterlassen hatte, informierte er am nächsten Tag die Polizei über den Vorfall. Dabei machte er auf die Polizisten einen verwirrten Eindruck. Ferner stellte sich heraus, dass ihm bei der zurückgelassenen Telefonnummer ein Zahlendreher unterlaufen war. Die Polizei teilte dies der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mit, die den alten Herrn daraufhin aufforderte, zum Nachweis der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hielt dies nicht für angebracht. Dem Umstand, dass der Mann bei der Unfallmeldung einen aufgeregten Eindruck hinterließ und ihm der Schreibfehler bei der hinterlassenen Telefonnummer unterlaufen war, maß das Gericht keine besondere Bedeutung zu. Allein das hohe Alter eines Fahrerlaubnisinhabers und das damit verbundene Absinken sowohl der geistigen als auch der körperlichen Leistungsfähigkeit bietet für sich genommen keinen Anlass, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Vielmehr hätte hinzukommen müssen, dass der altersbedingte Abbau der körperlichen und/oder geistigen Kräfte im Einzelfall zu greifbaren Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr geführt hat, die Zweifel an der uneingeschränkten Kraftfahreignung aufkommen lassen. Dies war hier nicht feststellbar.
Beschluss des VG Saarlouis vom 28.09.2011
Aktenzeichen: 10 L 790/11
DAR 2011, 722