Wird bei einem angetrunkenen Autofahrer eine Blutentnahme nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – vom Richter, sondern von einem Polizeibeamten angeordnet und liegt auch keine „Gefahr in Verzug“ vor, kann das Ergebnis (hier 1,85 Promille) nicht im Strafverfahren verwendet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene freigesprochen werden muss.
Eine Verurteilung wegen der Trunkenheitsfahrt kann in einem derartigen Fall auch auf den vorher durchgeführten Atemalkoholtest gestützt werden, wenn neben der hohen Blutalkoholkonzentration deutliche Ausfallerscheinungen bei dem Fahrer festgestellt wurden. Dies wurde in dem konkreten Fall bejaht. Der Autofahrer machte einen deutlich benommenen Eindruck und wollte mit dem Unfallfahrzeug, das nur noch drei Räder hatte, vor den Polizisten flüchten.
Urteil des OLG Nürnberg vom 07.12.2009
Akenzeichen: 1 St OLG Ss 232/2009
DAR 2010, 217
VRR 2010, 123