Die nahezu allgegenwärtige Verfügbarkeit von Mobiltelefonen und Internetverbindungen veranlasst Arbeitgeber und Dienstherren zunehmend, bei Beschäftigten die jederzeitige Erreichbarkeit zu erwarten oder gar anzuordnen. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit derartiger Weisungen stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen daraus eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren folgt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines höherrangigen Bundeswehrbeamten folgende Grundsätze aufgestellt:
Beschränkt sich die Weisung des Dienstherrn darauf, auch am Wochenende grundsätzlich telefonisch erreichbar zu sein, wird eine Pflicht des angewiesenen Beamten, bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, nicht begründet. Die in der Weisung ausgedrückte Erwartung grundsätzlicher telefonischer Erreichbarkeit am Wochenende greift in die Freiheit des Beamten, außerhalb seiner regelmäßigen Dienstzeit über seine Zeit zu verfügen, und damit in dessen individuelle Lebensführung allenfalls nur in einem sehr geringen Maße ein.
Bloße grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit im Sinne einer telefonischen Ansprechbarkeit, ohne die Verpflichtung binnen einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen zur Verfügung zu stehen, ist deshalb keine vergütungspflichtige Rufbereitschaft. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Dienstherr (hier eines höherrangigen Zeitsoldaten) eine solche Erreichbarkeit ausdrücklich „unabhängig von einer angeordneten Rufbereitschaft“ erwartet.
Urteil des BVerwG vom 30.10.2018
Aktenzeichen: 2 A 4/17
NVwZ-RR 2019, 329