Ein Autozulieferer wollte zur besseren Auslastung der Produktion Sonn- und Feiertagsarbeit einführen. Die erforderliche behördliche Genehmigung hatte er eingeholt. Weder die Arbeitsverträge noch der einschlägige Tarifvertrag enthielten Regelungen zur Verteilung der Arbeit über die Woche. Unter diesen Umständen ist es dem Arbeitgeber erlaubt, im Rahmen seines Direktionsrechts Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen. Ohne Darlegung besonderer Umstände darf ein Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, fortdauernd nicht sonn- und feiertags arbeiten zu müssen.
Urteil des BAG vom 15.09.2009
Aktenzeichen: 9 AZR 757/08
NJW-Spezial 2009, 738
NZA 2009, 1333